Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 31. Januar 1884
[11]
(Nr. 1529.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 31. Januar 1884.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:
- Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über nachstehende Königlich preußische Eingangsstellen, nämlich:
- das Hauptzollamt zu Pillau,
- das Hauptsteueramt zu Königsberg in Ostpr.,
- das Hauptzollamt zu Eydtkuhnen
- erfolgen.
- Berlin, den 31. Januar 1884.