Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 23. Januar 1884
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(Nr. 1528.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 23. Januar 1884.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. Juli und 1. November v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 242 und S. 335) Folgendes:
- Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich preußische Haupt-Zollamt in Kaldenkirchen und die Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe dortselbst erfolgen.
- Berlin, den 23. Januar 1884.