Bekanntmachung, betreffend die Eichung von chemischen Meßgeräten
Erscheinungsbild
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(Nr. 2983.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend die Eichung von chemischen Meßgeräten, vom 9. Juli 1903
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
die Eichung von chemischen Meßgeräten.
Vom 9. Juli 1903.
Auf Grund des Artikels 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-Eichungs-Kommission folgende Vorschriften:
- Als weitere Gattung der in der Bekanntmachung vom 26. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl., Beilage zu Nr. 30) aufgeführten Meßgeräte zum Gebrauche für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden
- Vollpipetten mit Einteilung am Ansaugrohr oberhalb der den Raumgehalt abgrenzenden Marke
- zur Eichung zugelassen.
- Die Einteilung muß mit der Grenzmarke der Pipette beginnen und nach oben fortschreiten. Die Grenzmarke ist mit O zu bezeichnen. Der Gesamtraumgehalt des mit Einteilung versehenen Abschnitts darf nicht mehr als ein Zwanzigstel des Raumgehalts der Pipette selbst betragen.
- Der Abstand des obersten Striches der Einteilung von der Mündung des Ansaugrohrs soll mindestens 50 Millimeter betragen.
- In betreff der Einteilung selbst, der Bezifferung und der Fehlergrenzen gelten die allgemeinen Vorschriften für Meßpipetten, wobei als Gesamtraumgehalt der Inhalt des eingeteilten Abschnitts des Ansaugrohrs anzusehen ist. Die Einteilung für einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter erfolgt in 0,01 oder 0,02 Kubikzentimeter. Als Fehlergrenze für Einteilungen, die insgesamt einen Raumgehalt von weniger als 1 Kubikzentimeter umfassen, gilt die für Meßpipetten zu 1 Kubikzentimeter Sollraumgehalt vorgeschriebene. Die Stempelung geschieht wie bei Vollpipetten ohne Einteilung, die Gebührenberechnung gleichfalls wie bei solchen Vollpipetten unter Zuschlag einer Gebühr von 20 Pfennig.
- Berlin, den 9. Juli 1903.
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission.
von Jonquières.