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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 30, Seite 404
Fassung vom: 1. Juli 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3350.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln. Vom 1. Juli 1907.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:

Die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln ist verboten.
Berlin, den 1. Juli 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. von Bethmann Hollweg.