Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln
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(Nr. 3350.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln. Vom 1. Juli 1907.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung von Dampfkesseln ist verboten.
- Berlin, den 1. Juli 1907.