Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 6. Juli 1906
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(Nr. 3267.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 6. Juli 1906.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Im Eingange der Ziffer II der Bekanntmachung vom 27. Mai 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 170), betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, treten an Stelle der Worte: „bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke“ die Worte: „bei den unmittelbar mit dem Ofenbetrieb im Zusammenhange stehenden Arbeiten“.
- Berlin, den 6. Juli 1906.