Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. Vom 1. Mai 1908
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(Nr. 3455.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken. Vom 1. Mai 1908.
Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende
- Bestimmung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken,
erlassen:
- Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Konservenfabriken (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. März 1898 – Reichs-Gesetzbl. S. 35 –) bleiben bis zum 30. April 1910 in Kraft.
- Berlin, den 1. Mai 1908.