Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fischkonserven
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(Nr. 3682.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fischkonserven. Vom 25. November 1909.
Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe zum Räuchern oder Marinieren von Seefischen, sofern in diesen Betrieben in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nachstehenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen erlassen:
- I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Sonnabenden und den Vorabenden von Festtagen bis siebeneinhalb Uhr Abends beschäftigt werden.
- II. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an höchstens sechzig Werktagen im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden. Dabei wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin über die gesetzmäßige Zeit hinaus beschäftigt wird.
- 1. Die Beschäftigung darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. [967]
- Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines Festtags statt, so ist die Beschäftigung über siebeneinhalb Uhr hinaus nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtag arbeitsfrei bleiben.
- 2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten.
- 3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden betragen.
- 4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendigung die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Arbeiterinnen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte einzutragen hat. Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und darf nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt werden.
- 1. Die Beschäftigung darf nicht vor sechs Uhr Morgens beginnen und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern. [967]
- III. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des § 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt.
- IV. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile davon bestimmen, daß bei der Verarbeitung von Seefischen, die den Gewerbeunternehmern unmittelbar von den Fischern alsbald nach ihrer Ankunft mit den Booten geliefert werden, § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre keine Anwendung findet.
- Wird bei Benutzung dieser Ausnahme zugleich von einer der unter Nr. II gewährten Befugnisse Gebrauch gemacht, so wird jeder Tag, an dem dies geschieht, auf die zulässigen Überarbeitstage angerechnet.
- V. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I bis IV wiedergibt.
- VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Sie gelten bis zum 31. Dezember 1919.
- Berlin, den 25. November 1909.