Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen
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(Nr. 2886.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen. Vom 24. Juni 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehende
- Bestimmung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen,
erlassen:
- Die Gültigkeitsdauer der in der Bekanntmachung vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) veröffentlichten Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergleichen, wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert.
- Berlin, den 24. Juni 1902.