Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.300.000 Mark

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.300.000 Mark.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 3, Seite 40
Fassung vom: 2. Februar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Februar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[40]


(Nr. 1162.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6.300.000 Mark. Vom 2. Februar 1877.

Auf Grund der durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphenverwaltung, vom 27. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 18) und durch das Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Telegraphenverwaltung, vom 3. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 1)[1] mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Bestreitung von einmaligen Ausgaben der Telegraphenverwaltung an Stelle der laut Bekanntmachung vom 17. November v. J. Ziffer 1 (Reichs-Gesetzbl. für 1877 S. 8) zu demselben Zweck ausgefertigten, am 23. Januar d. J. fällig gewordenen Reichs-Schatzanweisungen (Serie I von 1876) anderweit verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen dreihunderttausend Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark (Serie I der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben werden.

Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf drei Prozent für das Jahr, und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf vier Monate, nämlich vom 25. Januar bis 25. Mai 1877 festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 2. Februar 1877.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.

Anmerkung WS

  1. Vorlage: 1876