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Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 22, Seite 254
Fassung vom: 5. Juli 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juli 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 855.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 5. Juli 1872.

Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. d. M. (Reichsgesetzbl. S. 253) hat der Bundesrath beschlossen:

1) Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer Ordensthätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen nicht zu gestatten.
2) Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an, aufzulösen.
3) Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen zu treffenden Anordnungen werden von den Landespolizeibehörden verfügt.
Berlin, den 5. Juli 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.