Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes über die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung
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(Nr. 1569.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 über die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reichs-Gesetzbl. S. 115). Vom 30. Oktober 1884.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868, (Reichs-Gesetzbl. S. 115) hat der Bundesrath folgende Anordnungen erlassen:
§. 1.[Bearbeiten]
- Die in Gemäßheit der Bestimmungen der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und der Aichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblatts), sowie [216] der Nachträge zu letzterer hergestellten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte sollen, auch wenn sie den Bestimmungen des §. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 und den in Ausführung desselben ergehenden technischen Vorschriften nicht entsprechen,
- zur Aichung und Stempelung bis zum 31. Dezember 1886,
- zur Wiederholung der Aichung und Stempelung aber bis zum 31. Dezember 1896
- zugelassen werden.
- Der Zeitpunkt, bis zu welchem sie im öffentlichen Verkehr auch über letzteren Termin hinaus noch geduldet werden sollen, bleibt weiterer Bestimmung vorbehalten.
§. 2.[Bearbeiten]
- Diejenigen älteren, dem Pfundsystem angehörigen Gewichtsstücke, welche in Betreff der Gewichtsgröße und -Bezeichnung den Bestimmungen der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 entsprechen, aber weder den in Ausführung der letzteren erlassenen technischen Vorschriften, noch den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1884, sowie den dazu ergehenden technischen Vorschriften genügen, und welche nach dem Inkrafttreten der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 nur bis auf weiteres noch zur Wiederholung der Aichung und Stempelung zugelassen worden sind, sollen
- nach dem 31. Dezember 1884 in denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine wiederholte Aichung und Stempelung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, zur ferneren Wiederholung der Aichung und Stempelung nicht mehr zugelassen,
- dagegen allgemein bis zum 31. Dezember 1888 noch im öffentlichen Verkehr geduldet werden.
§. 3.[Bearbeiten]
- Die Normal-Aichungskommission hat in Gemäßheit der vorstehenden Anordnungen die technischen Vorschriften zu erlassen.
- Berlin, den 30. Oktober 1884.