Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Münzen
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(Nr. 1077.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
- 1. die Halbguldenstücke süddeutscher Währung,
- 2. die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges.
- Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Juli, August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.
- Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
§. 3.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 7. Juni 1875.