Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung
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(Nr. 1012.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweiguldenstücke süddeutscher Währung. Vom 2. Juli 1874.
Auf Grund des §. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)[1] hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
§. 1.
- Vom 1. September 1874 ab gelten die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
- Es ist daher vom 1. September 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
- Die im Umlauf befindlichen Zweiguldenstücke süddeutscher Währung werden in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1874 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen umgewechselt. [112]
- Nach dem 31. Dezember 1874 werden die Zweiguldenstücke süddeutscher Währung auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 2. Juli 1874.
Anmerkung WS
- ↑ gemeint ist Artikel 8