Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges
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(Nr. 3347.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. Vom 27. Juni 1907.
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§ 1.
[Bearbeiten]- Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
[Bearbeiten]- Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 30. September 1908 bei den Reichs- und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
§ 3.
[Bearbeiten]- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
- Berlin, den 27. Juni 1907.