Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 29, Seite 311 - 312
Fassung vom: 17. Oktober 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Oktober 1875
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[311]


(Nr. 1089.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke deutschen Gepräges. Vom 17. Oktober 1875.

Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Dreipfennigstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. November 1875 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.
Es ist daher vom 1. November 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen, in dem §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten November und Dezember 1875 und Januar 1876 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münze geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselbe gesetzliches Zahlungsmittel ist, nach dem in Artikel 15 Nr. 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) festgesetzten Werthverhältnisse von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von 5 Pfennig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. [312]

§ 3.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.