Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 17. Mai 1903
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(Nr. 2967.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 17. Mai 1903.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
- Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
- Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und Gebietsteile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt.
- Berlin, den 17. Mai 1903.