Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera
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(Nr. 2418.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 18. September 1897.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
- Für die Königlich preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Brandenburg, Posen, Schlesien und Sachsen sowie für den Stadtkreis Berlin wird vom 27. September d. J. ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
- Berlin, den 18. September 1897.