Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse
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(Nr. 2042.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 2. Juli 1892.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 30. Januar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 300) hat der Bundesrath beschlossen, daß für die Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 30. November d. J. die vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden.
- Berlin, den 2. Juli 1892.