Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums
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(Nr. 3110.) Bekanntmachung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld in Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums. Vom 18. März 1905.
Auf Grund des § 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrat beschlossen,
- die Schuldverschreibungen des Fürstlich Waldeckischen Domaniums über die 3½prozentige Anleihe von 1905 im Gesamtbetrage von 1.120.000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
- Berlin, den 18. März 1905.