Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen
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(Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt:
- I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St. Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
- 1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
- auf jedem Laufe:
- auf dem Verschlusse:
- 2. Ein- oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
- 3. Revolver:
- auf dem Laufe:
- das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen , [310]
- das Kaliber in Millimeter,
- die Weite des Patronenlagers in Millimeter;
- auf der Patronenlagerwalze:
- auf dem Laufe:
- 1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
- II. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu Paris werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
- 1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
- auf jedem Laufe:
- auf dem Verschlusse:
- 2. Ein- oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
- 3. Revolver:
- 1. Ein- oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß – unter Ausschluß der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung –
- Berlin, den 15. Juli 1904.