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Bekanntmachung, betreffend die Übergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Bier in Baden

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Bier in Baden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 12, Seite 116
Fassung vom: 10. Juni 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1426.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Bier in Baden. Vom 10. Juni 1881.

Im Großherzogthum Baden ist in Folge der stattgehabten Erhöhung der Biersteuer an Stelle der bisherigen Uebergangsabgabe von Bier (vergl. die Bekanntmachung vom 15. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl. S. 9 ff.) eine solche im Betrage von 3,20 Mark pro Hektoliter und an Stelle der bisherigen Steuerrückvergütung bei der Ausfuhr von Bier (vergl. ebendaselbst) eine solche von 2,50 Mark für das Hektoliter getreten.

Berlin, den 10. Juni 1881.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Scholz.