(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (1)) im regelmäßigen Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven benutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
(4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm;
und bei Wagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden
höchstens 65 mm;
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven.
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5‰ (1:200) von 1.000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1.000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5‰ (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
Dahinter darf
bei Güterzügen
bei Zügen, die nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit erreichen,
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.)
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar:
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen,
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen,
c) bei Zügen von 41 bis 50 km Geschwindigkeit
bis zu 16 Achsen,
d) bei Zügen von 51 bis 60 km Geschwindigkeit
bis zu 12 Achsen,
e) bei Zügen von 61 bis 80 km Geschwindigkeit
bis zu 6 Achsen.
An Züge, die mit mehr als
80 km Geschwindigkeit
40 km Geschwindigkeit
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden.
(9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schlußsignale angebracht werden können. [398]
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den Zügen, die mit mehr als 40 km, aber höchstens mit 50 km Geschwindigkeit fahren,
2. bei den Zügen, die mit mehr als 50 km, aber höchstens mit 60 km Geschwindigkeit fahren, mit durchgehender Bremse ausgerüstet sind, nicht mehr als 40 Wagenachsen führen und auf zweigleisigen Strecken verkehren, wo alle Züge einander mit derselben Geschwindigkeit folgen;
b) der erste Wagen bei den übrigen mit mehr als 50 km Geschwindigkeit fahrenden Zügen.
bei den Zügen, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit fahren.
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post- und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
in der Regel
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn Einrichtung getroffen ist, daß ein Zugbegleitbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstande gelangen kann.
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die Landesaufsichtsbehörde.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen § 55 (6), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter seinen Platz so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem zu erfolgen:
a)
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen.
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren.
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten.
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem – in der einen oder anderen Richtung – vorhergehenden Zuge zu erfolgen. [400]
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive gestellt werden.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde für die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen zulassen.