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Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 29, Seite 394 - 400
Fassung vom: 24. Juni 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[394]

(Nr. 3345.) Bekanntmachung, betreffend die Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904. Vom 24. Juni 1907.

Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 20. Juni 1907 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse wird die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 387) mit Wirkung vom 1. August 1907 abgeändert wie folgt:

(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (§ 54 (1)) im regelmäßigen Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven benutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise sind Nebengleise.
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm

eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung soweit erforderlich Rücksicht zu nehmen.

(8) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2),
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in (1) und (2). [395]
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
(3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
(4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm;
und bei Wagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden
höchstens 65 mm;
g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern
mindestens 425 mm.
(1) Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von folgenden Abmessungen verbleiben:
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe
mindestens 400 mm, [396]
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 300 mm,
Höhe über Schienenoberkante
mindestens 2.000 mm.
(2) Außerhalb dieser Räume vorspringende Teile müssen hinter der völlig eingedrückten Pufferscheibe
mindestens 40 mm
zurückstehen.
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
3. die Vorsteher und Aufseher sowie die sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten der Stationen,
8. die Zugbegleitbeamten.
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren mit Handschranken versehenen und aller mit Zugschranken versehenen öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu beleuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
(2) Ausnahmen sind zulässig:
a) in Bahnhöfen,
b) bei Gleissperrungen,
c) für Arbeitszüge, Arbeitswagen und Kleinwagen,
d) für Hilfszüge und Hilfslokomotiven,
e) für zurückkehrende Schiebelokomotiven,
f) zwischen einem Bahnhof und der auf freier Strecke liegenden Weiche eines Anschlußgleises.
(1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Triebwagen und Lokomotiven.
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 50 km
nicht über 80 Wagenachsen,
von 51 bis 60 km
nicht über 60 Wagenachsen,
von 61 bis 80 km
nicht über 52 Wagenachsen,
von mehr als 80 km
nicht über 44 Wagenachsen
bis zu 30 km
nicht über 80 Wagenachsen,
von 31 bis 40 km
nicht über 40 Wagenachsen,
von mehr als 40 km
nicht über 26 Wagenachsen
stark sein. [397]
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten
von 61 bis 80 km
bis zu 60 Wagenachsen,
von mehr als 80 km
bis zu 52 Wagenachsen
von 31 bis 40 km
bis zu 48 Wagenachsen,
von mehr als 40 km
bis zu 30 Wagenachsen
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden.
(7) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5‰ (1:200) von 1.000 m Länge und darüber vor oder ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1.000 m Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5‰ (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
Dahinter darf
bei Güterzügen
bei Zügen, die nicht mehr als 40 km Geschwindigkeit erreichen,
noch ein leerer, beschädigter aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbare Nähe der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Offene Wagen mit solcher Ladung müssen mit einer Decke versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung.)
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen innerhalb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 (4)) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene Wagen mitgeführt werden, und zwar:
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen,
b) bei Zügen von 31 bis 40 km Geschwindigkeit bis zu 20 Achsen,
c) bei Zügen von 41 bis 50 km Geschwindigkeit
bis zu 16 Achsen,
d) bei Zügen von 51 bis 60 km Geschwindigkeit
bis zu 12 Achsen,
e) bei Zügen von 61 bis 80 km Geschwindigkeit
bis zu 6 Achsen.
An Züge, die mit mehr als
80 km Geschwindigkeit
40 km Geschwindigkeit
fahren, dürfen solche Wagen nicht angehängt werden.
(9) An den Schluß der Züge dürfen nur Wagen gestellt werden, woran die Schlußsignale angebracht werden können. [398]
(1) In den zur Personenbeförderung bestimmten, von einer Lokomotive geführten Zügen ist von Reisenden frei zu halten:
a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den Zügen, die mit mehr als 40 km, aber höchstens mit 50 km Geschwindigkeit fahren,
2. bei den Zügen, die mit mehr als 50 km, aber höchstens mit 60 km Geschwindigkeit fahren, mit durchgehender Bremse ausgerüstet sind, nicht mehr als 40 Wagenachsen führen und auf zweigleisigen Strecken verkehren, wo alle Züge einander mit derselben Geschwindigkeit folgen;
b) der erste Wagen bei den übrigen mit mehr als 50 km Geschwindigkeit fahrenden Zügen.
bei den Zügen, die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit fahren.
Im Dienste befindliche Eisenbahn-, Post- und Zollbeamte sowie Begleiter von Leichen und Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
Der Schluß eines aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach vorn kenntlich zu machen; für Übergabezüge können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen während der Fahrt der Züge aufgehängt sein.
(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Lokomotiv- und dem Zugbegleitpersonale.
(2) Dampflokomotiven müssen während der Fahrt
in der Regel
mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein.
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn Einrichtung getroffen ist, daß ein Zugbegleitbeamter während der Fahrt leicht zum Führerstande gelangen kann.
[399]
Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die Landesaufsichtsbehörde.
(5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu vergleichen § 55 (6), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung).
Bei den Zügen mit durchgehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zugbegleitbeamter seinen Platz so einzunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann.
(3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außerdem zu erfolgen:
a)
b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Einfahrt eines Zuges. Steht der Einfahrt ein Hindernis entgegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen.
(6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren.
(2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde:
e) für Probefahrten unbegrenzt.
Für solche Fahrten gelten auch die Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht.
(neue Ziffer.)
(7) Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden.
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten.
(4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem – in der einen oder anderen Richtung – vorhergehenden Zuge zu erfolgen. [400]
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive gestellt werden.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde für die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen zulassen.
Bemerkung zu dem unteren Teile der Umgrenzung:
b = 41 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen,
45 mm bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde,
67 mm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände.
Berlin, den 24. Juni 1907.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.