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Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes

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Titel: Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 6, Seite 21 - 24
Fassung vom: 15. März 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. März 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 73.) Bekanntmachung, betreffend den provisorischen Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes. Vom 15. März 1868.

Auf Grund der Bestimmung im §. 38. des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate und die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867. (Bundes-Gesetzbl. S. 137.), wird im Einvernehmen mit [22] dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr der anliegende provisorische Gebührentarif für die Konsuln des Norddeutschen Bundes hierdurch erlassen.

Berlin, den 15. März 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.




Provisorischer Gebührentarif
für
die Konsuln des Norddeutschen Bundes.
Vom 15. März 1868.

a. Allgemeine Bemerkungen.

Die in der Thalerwährung ausgedrückten einzelnen Sätze des Tarifs sind auf die Landesmünze zu reduziren. Dem Bundeskanzler ist anzuzeigen, in welcher Weise die Reduktion erfolgt ist.
Die erhobene Gebühr ist auf dem betreffenden Dokumente in Thalern und in der Landesmünze zu vermerken.
Baare Auslagen (z. B. Gebühren der Sachverständigen, Magasinage u. s. w.) sind neben der tarifmäßigen Gebühr zu erstatten.
Für kaufmännische Geschäfte außerhalb ihrer amtlichen Wirksamkeit können Wahlkonsuln die übliche Provision berechnen.

b. Bezeichnung der einzelnen Amtsgeschäfte und der dafür zu erhebenden Gebühr.

1) Eintragung in die Matrikel 1 Rthlr.
     Für einen auf Grund der Eintragung ertheilten Schutzschein (Patent) außerdem 1 "
2) Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften 1 "
3) Ausstellung von Bescheinigungen (Attesten, Certifikaten) 2 "
4) Aufnahme eines Notariatsakts, Abhörung von Zeugen, Vornahme von Siegelungen oder öffentlichen Verkäufen, Aufmachung eines Inventars 3 "
[23]      Dauert die betreffende Verhandlung länger als eine Stunde, für jede weitere, wenn auch nur angefangene Stunde 1 "
5) Vermittelung eines Vergleichs, Abgabe eines Schiedsspruchs, provisorische Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Mannschaft 4 "
     Zu 4. und 5. Für die Ausfertigung des Akts, der Verhandlung etc. wird, wenn dieselbe nicht mehr als eine Folioseite beträgt, Nichts berechnet; für jede folgende, wenn auch nur angefangene Seite ist an Schreibgebühr zu bezahlen 1/10 "
6) Ausstellung eines Passes 1 "
7) Visa eines Passes ½ "
     Zu 1. 6. und 7. gebührenfrei für Unvermögende.
8) Ausstellung eines interimistischen Schiffscertifikats 4 "
9) Expedition eines Schiffes 3 "
jedoch nie mehr als 1/30 Rthlr. für jede Schiffslast von 4000 Zollpfund, oder 1/20 Rthlr. für die Kommerzlast; bei Schiffen von 50 Lasten und darunter nie mehr als 1/60 Rthlr. für jede Schiffslast von 4000 Zollpfund, oder 1/40 Rthlr. für die Kommerzlast.

     Hierunter sind die sämmtlichen regelmäßig vorkommenden Amtsgeschäfte begriffen, als Entgegennahme und Bescheinigung der Meldung und Abmeldung, Bescheinigung der Schiffspapiere, Ertheilung von Auskunft u. s. w.

     Wenn das Schiff in den Hafen nur mit Ballast einkommt und mit Ballast wieder von dort ausgeht, oder zwar beladen und zum Zweck der Löschung einläuft, jedoch wegen anderweitig erhaltener Bestimmung ohne vorgenommene Löschung wieder absegelt, oder wegen Sturm oder Haverei etc. in den Hafen als Nothhafen einläuft, so wird die Hälfte der vorstehenden Gebühr entrichtet. Wenn das Schiff den Hafen nur Behufs Empfangnahme von Ordres anläuft, so hat es die Gebühr nicht zu entrichten.

10) Ausfertigung einer neuen Musterrolle 4 "
11) Abänderung der Musterrolle zusammen 2 "
     Zu 10. und 11. Für die Aufnahme des vorangehenden Heuervertrags wird keine besondere Gebühr erhoben.
12) Mitwirkung bei Verfolgung eines desertirten Schiffsmanns 4 "
13) Aufnahme einer Verklarung 4 "
     Bezüglich der Ausfertigung gilt das zu 4. und 5. Gesagte.
14) Aufmachung einer Dispache, je nach dem Umfange der Arbeit 4–10 "
15) Feststellung der Nothwendigkeit eines Schiffsverkaufs oder eines Bodmereigeschäfts (inkl. der Ausfertigung des betreffenden Attestes) 4 "
[24]
16)
Aufnahme einer, vorstehend nicht tarifirten Verhandlung (z. B. Notirung eines Protestes u. s. w.) 1 "
Berlin, den 15. März 1868.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.