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Bekanntmachung, betreffend den mit Schweden und Norwegen vereinbarten Schutz der Waarenbezeichnungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 24, Seite 293
Fassung vom: 11. Juli 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juli 1872
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(Nr. 863.) Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinigten Königreiche Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 11. Juli 1872.

Zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen ist durch Auswechselung von Erklärungen des Reichskanzlers und des Königlich schwedisch-norwegischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ein Uebereinkommen dahin getroffen worden,

daß in Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handelszeichen die Deutschen in Schweden und Norwegen und die Schweden und Norweger in Deutschland denselben Schutz wie die Inländer genießen sollen, sowie daß diese Vereinbarung sowohl in Deutschland als in den Vereinigten Königreichen mit dem 1. August 1872 in Kraft treten soll.
Dies wird mit Bezug auf §. 287 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 11. Juli 1872.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.