Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen
[3]
(Nr. 2920.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien und dergleichen. Vom 30. Januar 1903.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen:
§ 1.
- In Räumen, in welchen Präservativs, Sicherheitspessarien und andere zu ähnlichen Zwecken dienende Gegenstände angefertigt oder verpackt werden, darf Arbeitern unter achtzehn Jahren und Arbeiterinnen eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. [4]
§ 2.
- In Räumen, in welchen Suspensorien angefertigt oder verpackt werden, darf entweder nur männlichen Arbeitern oder nur Arbeiterinnen eine Beschäftigung gewährt und der Aufenthalt gestattet werden.
- Jugendlichen Arbeitern sowie Arbeiterinnen unter einundzwanzig Jahren darf der Zutritt zu solchen Räumen nicht gestattet werden.
§ 3.
- Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1903 in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 219) verkündeten Bestimmung.
- Berlin, den 30. Januar 1903.