Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der internationalen Reblaus-Konvention
Erscheinungsbild
[7]
(Nr. 1526.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Niederlande zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 2. Januar 1884.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrathe abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesrathes, die Königlich niederländische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 2. Januar 1884.