Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Serbiens zu der internationalen Reblaus-Konvention
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(Nr. 1568.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Serbiens zu der unterm 3. November 1881 abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 24. Oktober 1884.
Im Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vorbehalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich serbische Regierung ihren Beitritt zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
- Berlin, den 24. Oktober 1884.