Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement
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(Nr. 974.) Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. Vom 1. Dezember 1873.
Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), und auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) durch den folgenden Nachtrag zu ergänzen:
- §. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): der Oberpräsident.
- §. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
- §. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
- §. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des Wahllokals.)
- a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor;
- b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident.
- §. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
- §. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
- §. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): der Bezirkspräsident.
- Berlin, den 1. Dezember 1873.