Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
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(Nr. 2889.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900. Vom 10. Juli 1902.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 1 Abs. 1, §. 12 Abs. 2 Nr. 1, §. 14 Abs. 1, §. 15, §. 18 Abs. 5 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrath Nachstehendes beschlossen:
- 1. Der amtlichen Untersuchung vor und nach der Schlachtung (§. 1 Abs. 1 des Gesetzes) unterliegen auch Esel, Maulthiere und Maulesel. Die Bestimmungen im §. 18 des Gesetzes finden auch auf Esel, Maulthiere und Maulesel Anwendung.
- 2. Bei der Einfuhr frischen Fleisches müssen außer den im §. 12 Abs. 2, Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Organen in natürlichem Zusammenhange mit den Thierkörpern verbunden sein:
- bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, der Kopf oder Unterkiefer mit den Kaumuskeln; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Auch darf der Kopf getrennt von dem Thierkörper beigebracht werden, sofern er und der Thierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen sind, daß die Zusammengehörigkeit ohne Weiteres erkennbar ist;
- bei Schweinen der Kopf mit Zunge und Kehlkopf; Gehirn und Augen dürfen fehlen;
- bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln und anderen Thieren des Einhufergeschlechts der Kopf, der Kehlkopf und die Luftröhre sowie die ganze Haut; bei letzterer genügt die Verbindung an einer Stelle.
- 3. Die Bestimmungen in §§. 12, 13 des Gesetzes finden auch auf Rennthiere und Wildschweine mit der Maßgabe Anwendung, daß erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden.
- 4. Die Einfuhr von Hundefleisch sowie von zubereitetem Fleische, das von Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt, ist verboten.
- Berlin, den 10. Juli 1902.