Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. März 1906
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(Nr. 3218.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 19. März 1906.
Auf Grund des Abs. 2 der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird zum Zwecke von Versuchen folgendes verfügt:
- Im Verkehre zwischen Eidelstedt und Rendsburg dürfen bis zum 31. März 1907 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen müssen entweder mit vollkommen dichtem Verschluß oder mit Einrichtungen versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.
- Berlin, den 19. März 1906.
Das Reichs-Eisenbahnamt.