Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen
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(Nr. 2821.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Kerzen. Vom 4. Dezember 1901.
Auf Grund der Vorschriften im §. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften, betreffend den Kleinhandel mit Kerzen, beschlossen:
§. 1.
- Packungen mit Stearin- und Paraffinkerzen sowie mit Kerzen, die überwiegend aus diesen Stoffen hergestellt sind (Kompositionskerzen), dürfen im Einzelverkehre nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter Angabe der Gewichtsmenge gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden.
§. 2.
- Als Einheiten für das Rohgewicht der Packungen werden 500 Gramm, 330 Gramm und für Packungen, bei welchen die einzelne Kerze 25 Gramm oder weniger wiegt, auch 250 Gramm zugelassen.
§. 3.
- Das Reingewicht der in den Packungen enthaltenen Kerzen muß bei einem Rohgewichte
- von 500 Gramm mindestens 470 Gramm,
- von 330 Gramm mindestens 305 Gramm,
- von 250 Gramm mindestens 225 Gramm
- betragen.
§. 4.
- Auf der Außenseite der Packungen ist sowohl das Rohgewicht als das Reingewicht in leicht erkennbarer Weise anzugeben. Die Angabe ist in Gramm oder in Bruchtheilen von Kilogramm auszudrücken.
§. 5.
- Weder das Rohgewicht noch das Reingewicht darf um mehr als 10 Gramm hinter dem angegebenen Betrage zurückbleiben.
§. 6.
- Diese Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1903 in Kraft.
- Berlin, den 4. Dezember 1901.