Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn. Vom 17. November 1902
Erscheinungsbild
[278]
(Nr. 2904.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn. Vom 17. November 1902.
Auf Grund der Vorschriften im §. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, was folgt:
- In der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn, vom 20. November 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 1014) wird §. 1 Abs. 2 wie folgt abgeändert:
- Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung
- a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren in Verbindung mit diesen feilgehalten werden,
- b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen oder auf Papierhülsen (Pappkops) aufgemacht sind,
- c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden.
- Berlin, den 17. November 1902.