Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 31. Oktober 1902
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(Nr. 2901.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 31. Oktober 1902.
Auf Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß der §. 36 dieser Ordnung unter Ziffer 5 folgende veränderte Fassung erhält:
Erleuchtung der Wagen.
- 5. Alle für Mannschafts- und Pferdetransporte verwendeten Wagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein.
- In die für Gas- oder elektrische Erleuchtung eingerichteten Wagen sind Nothlaternen einzusetzen.
- Die Einsetzung der Laternen und Erleuchtungsmittel (M. E. O. II. Theil C. §. 14) liegt bei Personenwagen derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, die sie hergiebt, bei gedeckten Güterwagen derjenigen, die sie auszurüsten hat.
- Die Anfangsstation des Transports hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erleuchtungseinrichtungen aller Wagen sich in völlig brennbereitem Zustande befinden und daß das Erleuchtungsmaterial mindestens für eine Nacht ausreichend ist.
- Das Anzünden der Laternen und die Unterhaltung der Erleuchtungsmittel ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecke der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist; auch muß diese Verwaltung etwa fehlende Erleuchtungsmittel nach Möglichkeit ergänzen. Nach Tagesanbruch sind auf der ersten Station mit ausreichendem Aufenthalte die Laternen gründlich zu reinigen, die Erleuchtungsmittel aufzufrischen und wieder in brennbereiten Zustand zu setzen, erforderlichenfalls aber durch neue zu ersetzen.
- Berlin, den 31. Oktober 1902.