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Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 1. Juli 1908

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 40, Seite 467
Fassung vom: 1. Juli 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3505.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 1. Juli 1908.

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:

Abrechnungsstellen im Sinne des Scheckgesetzes sind die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Mannheim und die Bank des Berliner Kassenvereins zu Berlin.
Berlin, den 1. Juli 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.