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Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 27, Seite 360
Fassung vom: 5. August 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1872
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 874.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 5. August 1872.

In Ausführung des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen:

Das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, wie es nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 473) lautet, wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
1) In Abschnitt B. §. 3 II. A.. wird dem Verzeichnisse der bedingungsweise zum Transport zugelassenen Gegenstände hinzugefügt:
„17. Holzmehl.
Das hierauf folgende Alinea beginnt mit den Worten: „Alle unter 1 bis 17 genannten Gegenstände etc. etc.“
2) Ebendaselbst wird die Bemerkung zu Nr. 15 durch folgende ersetzt:
„Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Gefäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur Beförderung zugelassen.“
3) Ebendaselbst ist nach der Bemerkung zu Nr. 16 hinzuzufügen:
„Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert.“
Berlin, den 5. August 1872.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.