Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
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(Nr. 2158.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. März 1894.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 15. März d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
- 1. In Nr. XV erhält der Eingang nachstehende Fassung:
- „Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser – wegen rother, rauchender Salpetersäure vergleiche Nr. XVII – sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften:“.
- 2. Die Nr. LIV ist zu streichen.
- 3. Unter Nr. XXXV sind die zweimal vorkommenden Worte „und LIV“ zu streichen.
- 4. Im Eingang der Nr. XXXVIb ist zwischen den Worten „Lykopodium“ und „sowie“ einzufügen:
- „aus Voswinckels Sicherheitssprengstoff (einem Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken)“.
- 1. In Nr. XV erhält der Eingang nachstehende Fassung:
- Vorstehende Aenderungen treten am 1. April d. J. in Kraft.
- Berlin, den 18. März 1894.