Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 22. Februar 1908
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(Nr. 3421.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 22. Februar 1908.
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Für Militär-Sonderzüge, die nach Übereinkunft der Eisenbahnverwaltung und der Militärverwaltung zu bestimmten Zeiten zwischen einzelnen Truppenstandorten in größeren Städten und nahe belegenen Eisenbahnstationen gefahren werden, um den Truppenteilen dieser Standorte häufigere Übungen im Gelände oder auf Truppenübungsplätzen zu ermöglichen, können zwischen den beteiligten obersten Verwaltungsbehörden niedrigere als die tarifmäßigen Vergütungssätze besonders vereinbart werden. Unter diesen Übungen sind nicht solche zu verstehen, zu deren Abhaltung sich die Truppen für längere Zeit nach den Truppenübungsplätzen begeben, vielmehr kommen lediglich solche Übungen in Betracht, die nur wegen fortschreitender Bebauung des Geländes nicht mehr am Standorte selbst abgehalten werden können.
- Die Ziffer 4 der Allgemeinen Bestimmungen zum Militärtarife für Eisenbahnen erhält folgende Fassung:
- Für die Beförderung mit zuschlagpflichtigen Schnellzügen und zuschlagfreien Schnellzügen (Eilzügen) – § 30 der Militär-Transport-Ordnung – sind die tarifmäßigen Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs zu vergüten, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind.
- Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
- Berlin, den 22. Februar 1908.