Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3029.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. März 1904.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat beschlossen, den § 21 der Eisenbahn-Verkehrsordnung, wie folgt, zu fassen:
§ 21.
[Bearbeiten]- (1) unverändert.
- (2) Ein Reisender ohne gültige Fahrkarte hat für die ganze von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 6 Mark zu entrichten. Wer jedoch unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung keine Fahrkarte habe lösen können, hat nur den gewöhnlichen Fahrpreis mit einem Zuschlage von 1 Mark, keinesfalls jedoch mehr als den doppelten Fahrpreis zu zahlen.
- (3) Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden.
- (4) Wer ohne gültige Fahrkarte in einem zur Abfahrt bereit stehenden Zuge Platz nimmt, hat den Betrag von 6 Mark zu entrichten.
- (5) In allen Fällen ist eine Zuschlagskarte oder sonstige Bescheinigung zu verabfolgen.
- (6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, die Fälle, in denen von der Erhebung der in den Abs. 2 und 4 bezeichneten Beträge aus Billigkeitsrücksichten abzusehen ist, oder geringere als die in diesen Absätzen bezeichneten Beträge erhoben werden sollen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitlich zu regeln. [144]
- (7) Auf Stationen mit Bahnsteigsperre ist die Bahnsteigkarte beim Betreten des Bahnsteigs vorzuzeigen und bei dessen Verlassen abzugeben. Wer unbefugter Weise die abgesperrten Teile eines Bahnhofs betritt, hat den Betrag von 1 Mark zu bezahlen.
- Die Änderungen treten am 1. April 1904 in Kraft.
- Berlin, den 25. März 1904.