Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3461.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XXXVd in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Mai 1908.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Nr. XXXVd in Anlage B dieser Ordnung, betreffend rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, wie folgt, ergänzt:
- In Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
- „Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver.“
- In Abs. (1) Ziffer 1 wird am Schlusse hinzugefügt:
- Berlin, den 7. Mai 1908.
Das Reichs-Eisenbahnamt.