Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 3. November 1908
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(Nr. 3533.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 3. November 1908.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung und den dazu ergangenen Ergänzungen folgende Änderungen vorzunehmen sind:
- 1. Im § 46 erhält die Ziffer 4 folgenden zweiten Absatz:
- Die Bestimmung der BO. § 65 (7), wonach kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug vor der im Fahrplan angegebenen Zeit abfahren darf, findet auf Züge des Militär-Fahrplans – ausgenommen Lokalzüge, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind – keine Anwendung.
- 2. Im § 56a Ziffer 1 sind
- im ersten Absatze die Worte „vom Deutschen Luftschiffer-Verbande“
- und
- im zweiten Absatze die Worte „von Militärbehörden oder von Vereinen des Deutschen Luftschiffer-Verbandes“
- zu streichen; die Ziffer 2 erhält folgende neue Fassung:
- 2. Die Frachtbriefe zu den der Militärverwaltung gehörenden Ballons sind mit dem Stempel der Militärbehörde zu versehen. Bei Aufgabe anderer Ballons ist die unter 1 erwähnte Bescheinigung der Militärbehörde vorzulegen.
- im ersten Absatze die Worte „vom Deutschen Luftschiffer-Verbande“
- 3. In der Anlage I (Militärtransport-Anmeldung) ist der Vordruck unten links wie folgt zu fassen:
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- 4. In der Anlage II (Fahrtliste) ist auf der Titelseite an Stelle der dritten und vierten Zeile von unten zu setzen:
- Berlin, den 3. November 1908.