Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 2. Februar 1903
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(Nr. 2921.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 2. Februar 1903.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß der § 36 dieser Ordnung unter Ziffer 10 folgende veränderte Fassung erhält:
- 10. Der Wagenbedarf für Militärzüge ist in allen Fällen bei der Verwaltung anzumelden, die auf der Anfangsstation des Zuges den Betrieb leitet. Ihr liegt es ob, für die Deckung des Wagenbedarfs zu sorgen.
- Ist die betriebleitende Verwaltung nicht zugleich die abfahrende, so hat in erster Linie diese auf Anfordern der betriebleitenden Verwaltung bei der Deckung des Wagenbedarfs für die von ihr abzufahrenden Züge auszuhelfen.
- Berlin, den 2. Februar 1903.