Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 20. Juli 1908
[477]
(Nr. 3514.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 20. Juli 1908.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- I. In Nr. XXXVc wird hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
- Dorfit (Gemenge von Ammonsalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Kalisalpeter),
- Alldorfit (Gemenge von Ammonsalpeter, Mehl und höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol), .
- II. Nr. XLIIa. wird, wie folgt, geändert:
- 1. Die bisherigen Vorschriften erhalten die Bezeichnung Abs. (1). [478]
- 2. Als Abs. (2) wird hinzugefügt:
- (2) Paraffinzündbänder, deren Zündmischung außer einem Zusatze von Ultramarinblau anstatt des amorphen, gelben Phosphor und anstatt eines Teiles des chlorsauren Kali, Salpeter enthält, sind in zylindrische Blechbüchsen von 5 Zentimeter Höhe und 2 Zentimeter Durchmesser mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln zu verpacken. Jede Büchse darf höchstens 12 gerollte Bandstreifen mit je 50 Zündpillen enthalten. Höchstens je 30 Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen. Im übrigen gelten die Vorschriften im Abs. (1) Ziffer 3 bis 5.
- III. In Nr. L – Eingangsbestimmung – wird hinter dem Worte „Sikkative“ eingeschaltet:
- ferner Lösungen von Benzin und anderen leichtentzündlichen Flüssigkeiten in wässeriger Seifenlauge.
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 20. Juli 1908.