Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 3453.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. April 1908.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. § 30 wird gefaßt:
- (1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, bei der Gepäckabfertigungsstelle zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben.
- (2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung – in Koffern, Reisekörben, Reisetaschen, Hutschachteln, handlichen Kisten und dergleichen – als solches kenntlich sein.
- (3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in genügend sicheren Behältern als Reisegepäck angenommen werden, hat der Tarif einheitlich zu bestimmen.
- Abs. (4) und (5) bleiben unverändert. [162]
- 2. § 39 wird gefaßt:
- Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen.
- 3. Die Verweisungen in den §§ 32 Abs. (2) und 34 Abs. (6) haben statt „(§ 30 Abs. 2)“ zu lauten: (§ 30 Abs. 3).
- Die Änderungen treten am 1. Mai d. J. in Kraft.
- Berlin, den 28. April 1908.