BLKÖ:Schuller, Anton
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 32 (1876), ab Seite: 166. (Quelle) | |||
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Noch sind folgende Personen des Namens Schuller anzuführen:
1. Anton Schuller (Geburtsort und Jahr unbekannt), ein Rechtsgelehrter, der in der ersten Hälfte des laufenden Jahrhunderts durch mehrere theils selbstständig erschienene Werke, theils in Fachblättern abgedruckte rechtswissenschaftliche Abhandlungen sich bekannt gemacht. An der Wiener Hochschule hatte er die juridischen Studien beendigt und daselbst auch aus demselben den Doctorgrad erlangt. Die Titel seiner selbstständig erschienenen Werke sind: „Die Annahme an Kindesstatt nach den Grundsätzen des österreichischen allgem. bürgerlichen Gesetzbuches und mit Rücksicht auf die Vorschriften des k. preuß. allgemeinen Landrechtes“ (Wien 1837, Sollinger, 8°.); – „Handbuch der Gesetze über ausschließende Privilegien auf neue Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen im Gebiete der Industrie; enthaltend den Originaltext der in den bedeutenderen Staaten dießfalls geltenden Gesetze, Patente, Verordnungen u. dgl. mit nebenstehender deutscher Uebersetzung jener, die in fremden Sprachen erlassen wurden, und erläuternden Anmerkungen“ (Wien 1843, 8°.); – in der Wagner’schen, nachmals Kudler-Stubenrauch’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ veröffentlichte er folgende Abhandlungen: „Ueber das Finden eines Schatzes“ (1836, II, S. 269 u. f.); – „Ueber die Pflicht zur Führung von Gewerbsbüchern; die Beweiskraft derselben und Folgen unregelmäßiger Buchführung“ (1838, I, S. 21); – „Darstellung der durch die wichtigsten Patentgesetze des Auslandes vorgeschriebenen Privilegientaxen“ (1840, III, 3. 455); – „Betrachtungen über das österreichische Privilegien-Patent vom 31. März 1832 und über Privilegien-Gesetzgebung überhaupt. Ein Beitrag zur Philosophie des positiven Rechts“ (1841, I, S 37 u f.; 1843, I, S. 176); – „Ueber die gänzliche Nachsicht des Aufgebots bei solchen Brautleuten, welche verschiedenen politischen Behörden unterstehen, mit Berücksichtigung einiger Fälle der Praxis“ (1843, I, S. 41) und ein paar Civilgerichtsfälle (1838, II, S. 82, u. 1840, II, S. 26). –