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BLKÖ:Helcel-Sztersztyn, Anton Sigmund

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Helcelet, Johann
Band: 8 (1862), ab Seite: 240. (Quelle)
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Helcel-Sztersztyn, Anton Sigmund (Rechtsgelehrter und Mitglied des Abgeordnetenhauses des österreichischen Reichsrathes 1861, geb. zu Krakau 1808). Einer deutschen in Polen angesiedelten Familie entstammend, heißt er richtig: Hoelzel von Sternstein und schrieb sich eigenhändig so noch im Jahre 1859 in das Ischler Fremdenbuch ein. Er besuchte die Schulen in seiner Vaterstadt und dann die Hochschulen des Auslandes und zwar in Breslau, Berlin, Heidelberg, zuletzt auch Paris, das Studium der Rechte betreibend. Die polnische Revolution des Jahres 1830 rief ihn zurück in die Heimat und in die Reihe der Vaterlandskämpfer. Im Jahre 1833 wurde er außerordentlicher Professor der Rechte an der Universität zu Krakau, damals noch Freistaat. Als die neue Organisation der Universität die außerordentlichen Professuren aufhob und auch H. seine Stelle verlor, widmete er sich ausschließlich der Literatur und begründete eine gelehrte Zeitschrift, den „Kwartalnik naukowy“, d. i. Gelehrte Vierteljahrschrift, wovon in den Jahren 1835/36 4 Bände erschienen sind, worauf sie zu erscheinen aufhörte und auch die zu ihrem Behufe gegründete Druckerei aufgegeben werden mußte. In den Jahren 1837/38 war er Landtags-Abgeordneter des Freistaates, dann aber zog er sich auf sein bei Krakau gelegenes Gut zurück, wo er Quellen des polnischen Rechtes erforschte und sammelte und deren Studium betrieb. Im Jahre 1848 wurde er zum Abgeordneten des Bezirkes Krakau in den österreichischen Reichstag, im Jahre 1861 zum Mitglied des Abgeordnetenhauses im Reichsrathe gewählt, und wie im Jahre 1848 sitzt und stimmt er auch gegenwärtig mit der Rechten. Mittlerweile wurde er, nachdem die Reorganisation der Universität in Krakau stattgefunden hatte, von der kais. Regierung zum Professor des polnischen Rechtes an derselben ernannt. Helcel’s Wirksamkeit ist eine doppelte, die des Rechtsgelehrten und Forschers auf dem Gebiete der Wissenschaft und die des Abgeordneten, der sein Mandat im Namen seiner Wähler ausübt. Als Forscher auf dem Gebiete der polnischen Rechtsgeschichte zählt er zu den Koryphäen der Wissenschaft. Schon im „Kwartalnik naukowy“ hat er mehrere rechtswissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht; selbstständig erschien sein „Rys postępów prawodawstwa karnego ze szczególnym względem na nowsze w téj mierze usiłowania“, d. i. Grundriß der Fortschritte im Gebiete des Strafrechts mit besonderer Rücksicht der neuesten darauf gerichteten Bestrebungen (Krakau 1836); – „Jerzy Samuel Bandtkie w stosunku do społecznósci i literatury polskiej“, d. i. Georg Samuel Bandtkie in seinem Verhältniß zur Gesellschaft und Literatur (ebd. 1836, 8°.); im nämlichen Jahre veranstaltete er auch eine polnische Uebersetzung von Lengnich’s „Jus publicum Regni poloni“; in Gemeinschaft mit Leon [241] Rzyszczewski und Anton Muczkowski betheiligte er sich seit 1847 an der Herausgabe des „Kodeks dyplomatyczny polski“, 2 Thle. (Warschau 1847–1853), in welchem die Privilegien der polnischen Könige, der Großfürsten von Litthauen, alle päpstlichen Bullen und jene Urkunden von Privaten, welche zur Aufhellung der heimatlichen Zustände Polens dienen und noch ungedruckt waren, von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1506 enthalten sind. Sein Hauptwerk aber ist: „Starodawne prawa polskiego pomniki poprzedzone wywodem historyczno-krytycznym tak zwanego prawodastwa wislickiego Kazimiersza Wielkiego w texcie ze starych rękopism krytycznie dobranym“, d. i. Alte Denkmäler des polnischen Rechtes mit einer historisch-kritischen Einleitung über das von Kasimir dem Großen verliehene sogenannte Wislicer Rechtsbuch, 1. Theil (Krakau 1856). Dieses Werk, die Frucht 20jähriger Studien, eröffnet einen neuen Einblick in die Geschichte des alten polnischen Rechtes und dringt mit kritischer Schärfe in das Wesen desselben, die mannigfachen Irrthümer aufhellend, welche bisher durch Unwissenheit oder aus Absicht darüber verbreitet gewesen. Er hat bisher nur diesen 1. Band herausgegeben. In seiner Stellung als Abgeordneter für Krakau im constituirenden Reichstage des Jahres 1848 ergriff er in den zu Kremsier gehaltenen Sitzungen mehrere Male in Formfragen das Wort, auch stellte er mehrere Verbesserungsanträge und zwar vornehmlich zu den §§. 13 und 15 der Grundrechte, in welchen die Religionsfreiheit gewährleistet und die Stellung der Kirche zum Staate bestimmt wird, und wurden seine Anträge auch unterstützt. In den Sitzungen des Abgeordnetenhauses des Reichsrathes vom Jahre 1861 stimmt mit der Rechten und in Sachen seines engeren Vaterlandes mit der polnischen Fraction. In der Debatte über das Gemeindegesetz zeigte er seine Kenntnisse über deutsche Flurschützen, englische Friedensrichter und französische Maires zu öfteren Malen in lang ausgesponnenen Reden, welche aber auf die Fassung des Gemeindestatuts keinen Einfluß gehabt zu haben scheinen.

Łukaszewicz (Lesław), Rys dziejów piśmiennictwa polskiego. Wydanie ... doprowadzono do r. 1857, d. i. Abriß der polnischen Literatur. Ausgabe, fortgesetzt bis 1857 (Krakau 1858, Czech, kl. 8°.) S. 142 u. 143. – Wóycicki (K. Wl.), Historyja literatury polskiej w Zarysach (Warszawa 1846, Sennewald, 8°.) Bd. I, S. 17, 385; Bd. IV, S. 518. – Verhandlungen des österreichischen Reichstages (1848) nach der stenographischen Aufnahme (Wien, Staatsdruckerei, 4°.) Bd. IV, S. 130, 365, 374; Bd. V, S. 175, 191, 248, 256, 408, 423. – Meyer (J.), Das große Conversations-Lexikon für die gebildeten Stände (Hildburghausen, Bibliogr. Institut, gr. 8°.) Bd. III, S. 1361. – Rittersberg, Kapesní slovníček (Prag 1850, Pospišil, kl. 8°.) S. 621. – BrockhausConversations-Lexikon (10. Aufl.) Bd. VII, S. 597. – Bohemia (Prager Unterhaltungsblatt, 4°.) 1861, Nr. 247, S. 2335: „Silhouetten aus dem Abgeordnetenhause. VI. Die Polen“ [wird ein nicht eben schmeichelhaftes Bild dieses Abgeordneten, der sich seiner langen Reden wegen gefürchtet gemacht hat, entworfen].