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BLKÖ:De Simoni, Albert

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 3 (1858), ab Seite: 253. (Quelle)
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De Simoni, Albert (Rechtsgelehrter, geb. zu Bormio im Veltlin 3. Juni 1740, gest. zu Morbegno am 30. Jänner 1822). Erhielt seine erste Erziehung im Elternhause und zeigte früh seltene Geistesanlagen. Die Philosophie und die schönen Wissenschaften studirte er zu Mailand, die Rechte an der Universität zu Innsbruck, später zu Salzburg, wo er die Doctorwürde erhielt. Nach Mailand zurückgekehrt, setzte er seine ernsten Studien fort und begann mit der Uebersetzung in’s Italienische des Werkes von Burlamacchi: „Principia juris naturalis politici“, welche er mit ausführlichen Erklärungen begleitete; später verlegte er sich aufs Studium des Natur- und Völkerrechts und vertiefte sich in die Arbeiten von Puffendorf, Heineccius und Hugo Grotius. Ein großes Falliment, in welchem sich die Gläubiger an D. in Vertheidigung ihrer Ansprüche wendeten, gab ihm Gelegenheit, seinen Geist zu beurkunden. Er löste die verwickelte Angelegenheit dahin, daß in 25 Jahren die Gläubiger ihr ganzes Geld erhalten und die Schuldner ihr Geschäft schuldenfrei fortsetzen sollten, und es geschah so. Als im J. 1769 mehrere Kaufleute in Bormio sich in ihren Geschäften von Fremden, welche sich daselbst niedergelassen hatten, bedroht sahen, trug sich der Gemeinderath mit dem Gedanken, die Fremdlinge auszuweisen. D. übernahm den Rechtsschutz der Bedrohten, welche daselbst Familien und Vermögen besaßen und schrieb ihre Vertheidigung, in Folge welcher sie unangefochten blieben. Diese Abhandlung erschien später im Drucke unter dem Titel: „Del diritto di scacciare d’un paese persone che vi son nate o vi hanno trasportato il loro domicilio“ (Brescia), welche Schrift allgemeinen Beifall erhielt. Später als D. als Prätor nach Tirano kam, widmete er sich criminalistischen Studien, wozu ihn bei den damals noch bestehenden barbarischen Gesetzen sein humanistischer Sinn antrieb. Die Frucht seiner Studien war sein nachmals öfter verlegtes Werk über den Diebstahl und dessen Bestrafung, welches auch mit einem Commentar erschien unter dem Titel: „Del furto e sua pena. Nuova edizione con Commenti di [254] Carozzi“, 2 Bde. (Mailand 1823, 8°.). Diesem Werke folgte das zweite, welches in der strafrechtlichen Literatur Epoche macht, unter dem Titel: „Dei delitti considerati nel solo affetto ed attentati“(Como 1783, 8°., neue Aufl. Mailand 1818, Pirotta, 2 Bde. 8°., 4. Auflage ebenda 1830). Auch bildet dasselbe den 6. Band der bei Borroni und Scotti in Mailand erscheinenden Biblioteca scelta del foro criminale und ist mit einem Commentar von Felix Turotti versehen. Außer den bisher genannten Werken sind noch im Drucke erschienen: „Saggio critico-storico-filos. sul diritto di natura e delle genti e sulle successive leggi, istituti e governi civili e politici“, 4 Bde. (Mailand 1822–24, Pirotta); – „Ragionamento giuridico-politico sopra le costituzioni della Valtellina e del contado di Chiavenna“ (1788) und „Prospetto storico-politico-apologetico del Governo della Valtellina e delle sue costituzioni fondamentali“ (1791). Die letztern zwei Schriften zogen ihm von vielen Seiten Anfeindungen zu, gegen welche ihn nur der Schutz des Grafen Wilczek, damaligen Gouverneurs sicher stellte. Als Italien französisch und das Veltlin der cisalpinischen Republik einverleibt wurde, berief (1802) der Vicepräsident Melzi D. nach Mailand zur Abfassung eines bürgerlichen und Strafgesetzbuches für Italien. D. vollendete die Arbeit zur Zufriedenheit Melzi’s und aller Fachmänner, doch blieb sie unbenützt, weil Napoleon das eroberte Land auf französischen Fuß einrichtete. Im J. 1804 wurde D. zum Richter am Appellhof des „Dipartimento del Lario“ ernannt, wurde später daselbst Präsident des Gerichtshofes und 1807 Rath des obersten Cassationshofes. Im hohen Alter von Taubheit befallen, zog er sich in den Ruhestand zurück, in welchem er bis an seinen in Folge eines Schlagflusses eingetretenen Tod das Greisenalter von 82 Jahren erreichte. D. zählt zu den ersten Criminalisten nicht blos seiner, sondern aller Zeiten. Seinen Antheil an der neuen Strafgesetzgebung kennzeichnet hohe Humanität. Unbescholten in seinem Privat- und öffentlichen Leben, ein gründlicher Gelehrter, war er Freund der bedeutendsten Männer seiner Zeit. Er war Mitarbeiter am „Code Napoleon“ dieser Geistesschöpfung, welche dem Justinianeischen Codex würdig zur Seite steht. D. war Mitglied des italienischen Institutes, und ein großer Rechtsgelehrter schreibt über ihn: „De-Simoni publicista, filosofo, giurisperito fu la gloria del foro italiano, il campione dell ’umanità, il suffragio d’uomini dottissimi; le molteplici sue opere lo collocarono fra i grandi trattatisti di penale legislazione e siamo convinti, che in ragione del progresso della cività si aumentara la sua fama“.

Turotti (Felice), La mente di Alberto De Simoni giureconsulto(Mailand 1855, Borroni, °.). – Cenni statistici e notizie patrie Valtellinesi. Strenna per l’anno 1856 (Sondrio, 8°.) S. 113: „Alberto De Simoni.“Gazzino (Giuseppe), Indice cronologico e bibliografico d’illustri Italiani dal secolo XI al XIX ec.(Mailand 1857, Silvestri) S. 50. – Porträt. Dasselbe als Titelbild vor dem 5. Bande der „Biblioteca scelta del foro criminale“, welcher D.’s Abhandlung „Del furto e sua pena“ enthält.