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Ausführungsbestimmungen zu dem Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung

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Gesetzestext
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Titel: Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 51, Seite 773 - 774
Fassung vom: 16. Dezember 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Dezember 1907
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(Nr. 3400.) Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung. Vom 16. Dezember 1907.

Auf Grund des Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 763) werden die nachstehenden Ausführungsbestimmungen erlassen:

§ 1.

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Soweit ein Betrieb, der seinen Sitz in den Niederlanden hat, hinsichtlich der nach Deutschland übergreifenden Betriebstätigkeiten den deutschen Unfallversicherungsgesetzen unterstellt ist, jedoch in Deutschland einen besonderen Sitz nicht hat, ist der Unternehmer Mitglied derjenigen Berufsgenossenschaft, welche für Betriebe des Gewerbszweigs errichtet ist, zu dem jener Betrieb gehört, sofern die übergreifenden Betriebstätigkeiten im Bezirke der Genossenschaft ausgeübt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Betriebstätigkeiten im Inland aufgenommen werden.

§ 2.

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Bei Unfällen in den Niederlanden, auf welche die deutsche Gesetzgebung Anwendung findet, hat der Betriebsunternehmer die Unfallanzeige (§§ 63, 147 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bei derjenigen Ortspolizeibehörde im Inlande zu erstatten, in deren Bezirke sein Betrieb den Sitz hat. Ereignet sich ein Unfall auf der Reise (§ 68 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes), so ist die Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde des Inlandes zu richten, in deren Bezirke der erste Aufenthalt nach dem Unfälle genommen wird.
Die Untersuchung des Unfalls (§ 64 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt durch die im Abs. 1 bezeichnete Ortspolizeibehörde. Auf Antrag Beteiligter (§ 65 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen.
Für Unfälle in Reichs- und Staatsbetrieben bewendet es bei den Vorschriften im § 63 Abs. 5, § 67, § 68 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes.

§ 3.

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Der Wert der Naturalbezüge, welche den nach deutschem Rechte versicherten Personen in den Niederlanden gewährt werden (§ 6 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes), wird durch die für den Sitz des Betriebs örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde festgesetzt. [774]

§ 4.

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Liegt der Beschäftigungsort einer der im § 10 Abs. 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (§ 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten, nach deutschem Rechte versicherten Personen in den Niederlanden, so ist für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes der für den Sitz des Betriebs im Inlande festgesetzte ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter maßgebend.

§ 5.

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Bei Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften im Auslande fließen die im § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (§ 40 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten Geldstrafen, wenn der zu ihrer Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse in Deutschland angehört, in die Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung des Betriebssitzes.
Berlin, den 16. Dezember 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.