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Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen

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Gesetzestext
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Titel: Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen. Anlage C zum Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 404
Fassung vom: 5. Juni 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1869
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Anlage C.

Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.

Artikel 2.

An den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert.

Artikel 3.

Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.

Anmerkung WS

Fortsetzung siehe Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Erstes Buch
Inhaltsverzeichnis siehe Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Inhalt