Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen
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(Nr. 260.) Allerhöchster Erlaß vom 15. März 1869., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen.
Auf Ihren Bericht vom 14. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen fünfhundert Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je hundert Thalern und tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Berlin, den 15. März 1869.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.