Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern
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(Nr. 636.) Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1871., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3.700.000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von drei Millionen siebenhunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen.
- Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Berlin, den 29. April 1871.
An den Reichskanzler.